Satzung
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Inhalte:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen und –pflichten
§ 9 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Wählbarkeit
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Beirat
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
§ 16 Wahlen
§ 17 Vereinsordnungen
§ 18 Kassenprüfer, Kassenprüfungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Vermögensverfall
§ 21 Salvatorische Klausel
§ 22 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen „Blomberg Marketing“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins im Vereinsregister lautet der Name des Vereins „Blomberg Marketing e.V.“
2 Der Verein hat seinen Sitz in Blomberg.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Verabschiedung dieser Satzung durch die Gründerversammlung.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des allgemeinen Wohls in der Großgemeinde Blomberg.
2 Zielsetzung und Zweck des Vereins ist die Erhöhung und Steigerung der Qualität des Lebensstandortes Blomberg. Dieses Ziel soll insbesondere durch Maßnahmen erreicht werden, die der Stärkung und Steigerung der Attraktivität des Einkaufsstandortes und der Sicherung und dem nachhaltigem Ausbau des Wirtschaftsstandortes dienen.
3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6 Der Verein ist politisch, konfessionell und beruflich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (privates oder öffentliches Recht) sowie sonstige mitgliedsfähige Vereinigungen werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern.
2 Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr bei Eintritt in den Verein bereits vollendet haben.
3 Die Stadt Blomberg ist Mitglied des Vereins.
4 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.
§ 4 Erwerb und Ablehnung der Mitgliedschaft
1 Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2 Mit der Beitrittserklärung erkennt der Unterzeichner die Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins an.
3 Über die Annahme (Beitritt) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
4 Ein abgelehnter Aufnahmeantrag bedarf keiner besonderen Begründung seitens des Vorstandes. Die Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Aufnahmesuchenden schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2 Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und ihre Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 8 Beitragsleistungen und –pflichten
1 Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
2 Für den Fall einer Änderung der Beitragsordnung ist der Punkt „Beitragsangelegenheiten“ in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
3 Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt sein.
4 Der Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
5 Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
6 Der Beitrag der Stadt Blomberg umfasst mindestens ein Drittel der Beitragseinnahmen gemäß Ziffer 1.
7 Verbände, die selbst keine eigenen Einnahmen erzielen (Stadtsportverband, Kulturring) sind beitragsfrei zu führen.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Wählbarkeit
1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
4 Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern der Tagesordnungspunkt „Satzungsangelegenheiten“, „Auflösung des Vereins“ in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt worden ist.
5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, wobei die Stimme nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
Jedes Vereinsmitglied in der Form einer juristischen Person hat als Mitglied eine Stimme. Der Vertreter/Bevollmächtigte muß sich als solcher legitimieren.'
6 Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins bzw. die Vertreter/Bevollmächtigten der Vereinsmitglieder in der Form einer juristischen Person.
§ 10 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der Vorstand,
1.3 der Beirat.
2 Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3 Alle Organmitglieder müssen natürliche Personen sein, die selbst auch Mitglied im Verein sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst bis zum 31.05. eines Jahres, statt.
3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans aus der Satzung ergibt,
- Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),
- die Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),
- Beschluss über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
- Beschluss über die Beitragsordnung
- Verabschiedung des Wirtschaftsplanes.
Der Protokollführer für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
5 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen des Vorstandes (soweit diese anstehen),
- Wahl von zwei Kassenprüfern (soweit diese ansteht),
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
- Verabschiedung der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
7 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge –auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch satzungsgemäße Mitteilung einzuladen.
§ 12 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
a1) dem 1. Vorsitzenden,
a2) dem 2. Vorsitzenden,
a3) dem Kassierer,
a4) dem Schriftführer,
a5) dem Bürgermeister der Stadt Blomberg oder ein von ihm bestellten Vertreter.
b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus
b1) dem geschäftsführenden Vorstand und
b2) bis zu 4 Beisitzern.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer oder Schriftführer oder durch beide Vorsitzende gemeinsam vertreten.
3 Der Vorstand, bis auf den Vertreter der Stadt Blomberg, wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
5 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretend von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Als ordnungsgemäße Einberufung einer Vorstandssitzung gilt sowohl die schriftliche als auch mündliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin.
6 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Hälfte des Gesamtvorstandes anwesend sind.
7 Der Vorsitzende des Beirates ist zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen. Er besitzt kein Stimmrecht.
8 Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
9 Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, dass von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1 Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
2 Der Gesamtvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes und verwaltet das Vereinsvermögen.
3 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Vorlage des Wirtschaftsplanes, Buchführung, Jahresbericht,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Einberufung von Beiratssitzungen,
- Erlass von Vereinsordnungen,
- Einberufung von Projektgruppen
4 Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben Projektgruppen einrichten, an denen auch Personen und Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Jeder Projektgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes anzugehören. Die Projektgruppen haben ein Vorschlagsrecht an den Vorstand.
§ 14 Beirat
1 Der Beirat besteht aus mindestens 5, höchstens aber 18 Personen. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Sie sollen angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen sein, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend zur Seite zu stehen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
2 Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorstand hat in diesem Fall unverzüglich nach Mitteilung über die Niederlegung ein Ersatzmitglied kommissarisch einzusetzen, sofern dies zur Erreichung der Mindeststärke des Beirats erforderlich ist.
3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Sitzungen des Beirates und sind Ansprechpartner gegenüber dem Vorstand.
4 Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter wird zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen. Sollten der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Sitzung nicht teilnehmen können, so ist vom Vorsitzenden des Beirates ein anderes Beiratsmitglied zu benennen. Der Vertreter des Beirates hat in den Sitzungen des Gesamtvorstandes eine beratende Stimme.
5 Der Beirat wird vom Vorstand turnusmäßig mindestens zweimal im Jahr oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen. Der Vorsitzende des Beirates kann bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu Beiratssitzungen einladen, zu denen auch ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes einzuladen ist.
6 Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten zu beraten. Hierbei handelt es sich insbesondere um den vom Vorstand aufgestellten und offen gelegten Wirtschaftsplan und die darin enthaltenen Aktivitäten und Aktionen. Der Beirat ist in diesem Zusammenhang zur beratenden Funktion und Empfehlungen aufgefordert.
7 Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Untersuchungen und Berichte vorzulegen, die der Beirat anfordert.
8 Über die Ergebnisse der Diskussionen bzw. Meinungsbildung ist ein Protokoll (Beschlussprotokoll) anzufertigen und dem Vorstand zu übergeben.
9 Dem Beirat steht das Recht zu, bei Bedarf vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der in der Mitgliederversammlung bestimmte Protokollführer (§11,3) und über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes der Schriftführer jeweils ein Beschlussprotokoll. Die Protokolle sind vom Protokollführer bzw. Schriftführer zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll der Mitgliedsversammlung ist zusätzlich vom Versammlungsleiter, bei Wahlen auch vom Wahlleiter, zu unterzeichnen.
§ 16 Wahlen
1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
2 Vor Wahlen wird vom Versammlungsleiter ein Wahlleiter bestimmt, der die Aufgabe hat, die Wahl einzuleiten und zu kontrollieren.
3 Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich.
§ 17 Vereinsordnungen
1 Der Verein kann sich zur Regelung interner Vereinsabläufe Ordnungen geben.
2 Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
3 Für den Erlaß der Ordnungen, Änderungen etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
§ 18 Kassenprüfer, Kassenprüfungen
1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, einem anderen Organ des Vereins angehören bzw. Angestellte des Vereins sein dürfen.
2 Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3 Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Buchungsbelegen und erstatten dem Vorstand über jede durchgeführte Prüfung und der Mitgliederversammlung über den Gesamtzeitraum einen Bericht.
4 Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte kann von den Kassenprüfern die Entlastung des Kassierers und damit die Entlastung des Vorstandes eingebracht werden.
§19 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder sie
b) von 2/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3 Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§ 20 Vermögensverfall
1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen treuhänderisch der Stadt Blomberg mit der Maßgabe zu, das Vereinsvermögen nur solchen Organisationen zuzuleiten, die dem Vereinszweck gleichgerichtete Interessen verfolgen oder Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege ausführen.
§ 21 Salvatorische Klausel
1 Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 22 Inkrafttreten
1 Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.02.2001 beschlossen.
2 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.